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Allgemeine Geschäftsbedingungen der RASCOM Computerdistribution Ges.m.b.H.

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1. Geltungsbereich

1.1. Die Lieferungen und Leistungen der RASCOM GesmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Diese Lizenzbedingungen bilden einen integrierten Vertragsbestandteil.
1.2. Dem Offert, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. dem von der RASCOM GesmbH vorgeschlagenen Vertragsinhalt entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen oder Erklärungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch die RASCOM GesmbH können daher abweichende Erklärungen des Kunden zum Vertragsinhalt werden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen immer der Schriftform. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltslos ausführen. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der RASCOM GesmH..

2. Lieferungen und Leistungen

2.1. Die Angebote der RASCOM GesmbH sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der RASCOM GesmbH, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden, zustande.
2.2. Die RASCOM GesmbH ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, daß der Kunde nicht kreditwürdig ist.
2.3. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen die RASCOM GesmbH hergeleitet werden können (siehe Punkt 9).
2.4. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der RASCOM GesmbH ausdrücklich vorbehalten.
2.5. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von der RASCOM GesmbH zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf osten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
2.6. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von der RASCOM GesmbbH vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstlieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der RASCOM GesmbH oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen etc. derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte die RASCOM GesmbH mit einer Lieferung mehr als sechs Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist ausgeschlossen; im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5% des Lieferwertes, begrenzt. Die RASCOM GesmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert, und dies nicht von der RASCOM GesmbH verschuldet wird.

3. Liefertermine

Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat die RASCOM GesmbH zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Prüfung und Gefahrenübergang

4.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
4.2. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.3. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Vertragsprodukts an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder eine andere Person, die von der RASCOM GesmbH benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der RASCOM GesmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmung aus 4.3. gelten auch bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die sich aus der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste ergebenen Preise verstehen sich ab Auslieferungslager. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend der jeweils geltenden Fachhandelspreisliste berechnet. Umweltschutzbezogene Aufwendungen sowie auch Gebühren und Abgaben öffentlicher sowie auch nicht öffentlicher Art, wie insbesondere ARA und Urheberrechtsangaben und sonstige vergleichbare Aufwendungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.2. Die RASCOM GesmbH behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei der RASCOM GesmbH eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
5.3. Zahlungen sind prompt nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. RASCOM GesmbH behält sich vor, Kunden nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme zu beliefern. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht RASCOM GesmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu. Das Recht zur Geltungsmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
5.4. RASCOM GesmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die RASCOM GesmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5.5. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftiger festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
5.6. Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die RASCOM GesmbH jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die RASCOM GesmH Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig. Das gleiche gilt bei Eintritt wichtiger Gründe.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von der RASCOM GesmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
6.2. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsweise im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der RASCOM GesmbH hinzuweisen und die RASCOM GesmbH unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde hat das Eigentum der RASCOM GesmbH deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
6.3. Bei Verbindungen, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der RASCOM GesmbH nicht gehörenden Ware erwirbt die RASCOM GesmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
6.4. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von der RASCOM GesmbH an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die RASCOM GesmbH zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
6.5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die RASCOM GesmbH gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kund Kaufmann ist.
6.6. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an die RASCOM GesmH ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. Die RASCOM GesmbH ist dessenungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzuges oder bei einem Antrag auf Erhöhung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens durch den Kunden. Auf Verlangen von der RASCOM GesmbH wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Die RASCOM GesmbH darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
6.7. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt der RASCOM GesmbH. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis der RASCOM GesmbH maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetra abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 30% auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, daß ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50%. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von der RASCOM GesmbH gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30% auszugehen.

7. Gewährleistung

7.1. Die RASCOM GesmbH gewährleistet, daß die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2. Die RASCOM GesmbH gewährleistet, daß die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der RASCOM GesmbH schriftlich bestätigt wurden. Die RASCOM GesmbH übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktion den Anforderungen des Kunden genügen bzw. In der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
7.3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm- Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien- Nummern, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
7.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit Gefahrenübergang. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt die RASCOM GesmbH etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
7.5. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von der RASCOM GesmbH die Arbeitskosten. Alle sonstige Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstige Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten erfolgen nach Wahl von der RASCOM GesmbH in deren Niederlassung, beim Hersteller oder bei einem von diesem genannten Dritten.
7.7. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die RASCOM GesmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der RASCOM GesmbH berechnet.
7.8. Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
7.9. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen RASCOM GesmbH Fachhandelspreisliste zu beachten.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

8.1. Die RASCOM GesmbH übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat der RASCOM GesmbH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.2. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden der RASCOM GesmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.

9. Haftung und weitergehende Gewährleistung

9.1. Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Die RASCOM GesmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondre haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden von Nebenpflichten und Produzentenhaftung. Wir haften nicht für unrichtige Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen.
9.2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz beruht.
9.3. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflicht-Versicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.4. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.
9.5. Wir übernehmen für die Umstellung von Hardware und Software auf den EURO bzw. Auf die Tauglichkeit der Änderung auf das Jahr 2000 keine wie immer geartete Gewähr oder sonstige Haftung. Ansprüche, die sich aus diesen Umstellungen ergeben, sind ausschließlich an den Hersteller zu richten.

10. Export- und Importgenehmigungen

10.1. Von RASCOM GesmbH gelieferte Produkte und technisches Know-How sind zur Benützung und zum Verbleib in dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Gesetzen der Republik Österreich bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig bei der entsprechenden österreichischen Behörde erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Behörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
10.2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der RASCOM GesmbH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der RASCOM GesmbH. Embargobestimmungen gemäß internationaler Abkommen oder von internationalen Organisationen verhängt (z.B. UNO) sind striktest einzuhalten.

11. EG-Einfuhrumsatzsteuer

11.1. Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Österreichs hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der EU verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der U.I.D.-Nr. an die RASCOM GesmbH ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Ware sowie hinsichtlich der statistischenMeldepflicht an die RASCOM GesmbH zu erteilen.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine Bearbeitungsgebühr -, der bei der RASCOM GesmbH aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angabe des Kunden zur EUST entsteht, zu ersetzen.
11.3. Jegliche Haftung von der RASCOM GesmbH aus folgen der Angaben des Kunden zu EUST bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von seiten der RASCOM GesmbH nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

12. Allgemeine Bestimmung

12.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
12.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Kunden ist Wien. Die RASCOM GesmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den Warenverkehr ist ausgeschlossen.
12.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder sollte dieser Vertragstext enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 


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